Herdenschutzzäune

Fachgerecht erstellte Herdenschutzzäune bieten einen Schutz der Nutztiere vor Rissen durch Grossraubtiere.

Eigenschaften empfohlener Zaunsysteme

  • Weidenetz oder Litzenzaun mit mindestens 1.05 m Höhe
  • Ein Litzenzaun hat mindestens fünf Litzen, wobei die unterste maximal 20 cm ab Boden ist
  • Mindestens 3'000 Volt auf der ganzen Zaunlänge (regelmässig mit Zaunprüfgerät kontrollieren)
  • Gras auf der ganzen Zaunlänge regelmässig zurückschneiden
  • Blau-weisse Weidenetze und/oder Flatterbänder dienen der besseren Sichtbarkeit für Wildtiere

Weitere Informationen zum Erstellen von Herdenschutzzäunen liefert das Merkblatt Wolfschutzzäune auf Kleinviehweiden der Agridea.

Gesetzliche Grundlagen

  • Ab 2025 werden nach Grossraubtierrissen auf landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN) nur noch geschützte Tiere entschädigt und zum Umfang des Schadens, welcher für eine allfällige Abschussbewilligung von Problemwölfen relevant ist, gezählt.
  • Auf Sömmerungsflächen werden ungeschützte Tiere nur nach dem ersten Rissereignis entschädigt. Danach müssen Notfallmassnahmen, z.B. die Einzäunung eines geschützten Sektors, ergriffen werden.
  • Elektrozäune gelten als zumutbare Schutzmassnahmen für Schafe und Ziegen (Art. 10b, Absatz 2 a., Jagdverordnung des Bundes)
  • Die Eigenschaften eines fachgerecht erstellten und unterhaltenen Herdenschutzzaunes sind folgende (Art. 10c, Absatz 2 a., Jagdverordnung des Bundes):
    • Anzahl Litzen: Litzenzaun à mindestens 4 Litzen, Knotengitter oder Maschendrahtzaun à je eine Litze unten und oben
    • Maximal 20 cm Abstand der untersten Litze zum Boden
    • Zaunhöhe: Grundsätzlich mindestens 90 cm, bei Nachtpferchen und -weiden im Sömmerungsgebiet mindestens 105 cm
    • Spannung: Mindestens 3'000 Volt
  • Mobile Weidenetze dürfen nur installiert werden, wenn Nutztiere die eingezäunten Flächen auch beweiden. Spätestens drei Tage nach dem Ende des Weidegangs müssen sie entfernt werden (§ 44, Solothurnische Jagdverordnung)

Finanzielle Unterstützung von Herdenschutzzäunen

Aktuell können Betriebe mit oder ohne Direktzahlungsberechtigung, welche Kleinwiederkäuer (Schafe und Ziegen, Tiere älter als 1 Jahr) oder andere Tiere (z.B. Neuweltkameliden, Gehegewild, Weideschweine) halten, ein Gesuch um die finanzielle Unterstützung von Herdenschutzzäunen stellen. Die 2025 geltenden Bedingungen sowie die Entschädigungsansätze werden im «Katalog des BAFU für Herden- und Bienenschutzmassnahmen der Kantone» genauer erläutert. Im Kanton Solothurn können bis am 31.08.2025 für die im «Gesuch um finanzielle Unterstützung von Herdenschutzmassnahmen» aufgeführten Massnahmen Anträge gestellt werden. Die Beiträge werden bis zum Erreichen der kantonsspezifischen Kostengutsprache ausbezahlt. Die Gesuche werden nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs priorisiert.

Betriebe, die im Jahr 2024 Betriebspauschalbeiträge erhalten haben, haben für die nächsten fünf Jahre kein Anrecht auf finanzielle Unterstützung für Zäune. In den Jahren 2020-2023 bereits erhaltene Herdenschutzbeiträge werden vom Maximalbetrag pro Betrieb abgezogen. Zaunbeiträge werden nur gegen Vorlage einer Rechnungskopie oder eines Zahlungsbelegs bewilligt.