Futtergeld

Vorzeitige Abalpung nach Grossraubtierschäden

Bei Zustimmung eines Kantons zu einer grossraubtierbedingten, vorzeitigen Abalpung wird den betroffenen Nutztierhalterinnen und -haltern ein Futtergeld für die vorzeitige Nutzung des Winterfutters auf deren Heimbetrieb ausgerichtet. Bedingung ist, dass der Sömmerungsbetrieb direkt von Grossraubtierschäden betroffen war. Der Kanton berechnet die Höhe dieses Futtergeldes unter Berücksichtigung der Ausfalltage auf der Alp, der Anzahl abgealpter Nutztiere sowie deren durchschnittlichem Futterverzehr. Innerhalb von fünf Jahren darf pro Alpbetrieb maximal in zwei Jahren Futtergeld bezogen werden.