Futtergeld

Futtergeld bei vorzeitiger Abalpung nach Grossraubtierschäden

Ein Gesuch um Futtergeld ist nur im Falle einer vorzeitigen Alpentladung nach vorheriger Kontaktaufnahme mit der Fachstelle Herdenschutz möglich. Eine finanzielle Unterstützung bei vorzeitiger Abalpung setzt zwingend voraus, dass im Vorfeld entsprechende Herdenschutzmassnahmen ergriffen wurden und eine Absprache mit der Fachstelle Herdenschutz stattgefunden hat.

Bei Zustimmung eines Kantons zu einer grossraubtierbedingten, vorzeitigen Abalpung werden den betroffenen Nutztierhalterinnen und -haltern seitens BAFU 50% des berechneten Futtergelds für die vorzeitige Nutzung des Winterfutters auf deren Heimbetrieb ausgerichtet. Der Kanton berechnet die Höhe des Futtergeldes unter Berücksichtigung der Ausfalltage auf der Alp, der Anzahl abgealpter Nutztiere sowie deren durchschnittlichem Futterverzehr.

Bedingung ist, dass der Sömmerungsbetrieb direkt von Grossraubtierschäden betroffen war. Die Bestätigung der Grossraubtierschäden durch das zuständige Jagdinspektorat und das Einverständnis des Kantons zur vorzeitigen Abalpung müssen dem Antrag ans BAFU beigelegt werden.